§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung
1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
Frühere Fassungen von § 4a StBVV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ... § 3 Auslagen § 4 Vergütungsvereinbarung § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung § 4b Fehlerhafte ... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen ... 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „ § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung In außergerichtlichen ...
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