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§ 4a - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung



1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.



 
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Frühere Fassungen von § 4a StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
...  § 3 Auslagen § 4 Vergütungsvereinbarung § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung § 4b Fehlerhafte ... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen ... 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „ § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung In außergerichtlichen ...