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Erster Abschnitt - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.
§ 3 Auslagen
(1) 1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. 2Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.
(2) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025
§ 4 Vergütungsvereinbarung
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
(3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025
§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung
1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025
§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025
§ 5 Mehrere Steuerberater
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
§ 6 Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. 2Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 7 Fälligkeit
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 8 Vorschuß
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
§ 9 Berechnung
(1) 1Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. 3Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 14. Dezember 2024
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