(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
- 2.
- die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist und in die Entnahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und
- 3.
- der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt
§ 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
3Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach der Feststellung des Todes erfolgen.
(2) 1Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. 2Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. 4Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 5Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und des Datenschutzes als Spenderin.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 512; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes ... des Spenders § 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen § 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten § 5 Nachweisverfahren ... Geweben" eingefügt und nach der Angabe § 4" die Angabe oder § 4a " eingefügt. bb) In Nummer 1 wird das Wort Organspender" durch ... 3 haben das Recht auf Einsichtnahme." 10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: § 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten ... 10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: § 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der ... bb) In Satz 2 werden nach der Angabe § 4" die Angabe oder § 4a " eingefügt und das Wort Organentnahme" durch die Wörter Organ- ... über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz ... 1a eingefügt: 1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,". b) In Absatz 2 wird nach der Angabe Nr. 1" die ... (2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352