§ 4c - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen


§ 4c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Europäischen Einrichtungen wird

1.
die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie

2.
die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer

auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.

(2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und

2.
die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen.

(3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind.

(4) 1Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leistung

1.
in Wahrnehmung der der Einrichtung durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben bezogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, und

2.
nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen Leistung verwendet wird.

2Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Monats anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht G. v. 21. Dezember 2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 4c UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
vom 21.12.2021 BGBl. I S. 5250

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Zitierungen von § 4c UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden. (35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 EUUStUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen".  ... oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet". 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge ... 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „ § 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen (1) ... 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt: „(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf ...


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