(1)
1Die Bundesanstalt kann abweichend von
§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben.
2In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2)
1Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von
§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... gilt entsprechend. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, ... hinzuweisen. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar. (4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und ...