(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(2)
§ 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die
§§ 2 und
4 Absatz 1,
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und die
Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
V. v. 23.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V2
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2403