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§ 50 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 50 Periodische Zwangsgelder



(1) 1Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. 2Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. 3Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.

(2) 1Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. 2Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. 3Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).

(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.

(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:

1.
bei natürlichen Personen bis zu 50.000 Euro und

2.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5.

(5) 1Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. 2Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:

1.
Zinserträge,

2.
Zinsaufwendungen,

3.
auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,

4.
Dividendenerträge,

5.
Erträge aus Gebühren und Provisionen,

6.
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,

7.
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

8.
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

9.
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,

10.
Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,

11.
sonstige betriebliche Erträge und

12.
sonstige betriebliche Aufwendungen.

3Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben. 4Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften. 5Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 50 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53co KWG Aufsichtsmaßnahmen (vom 01.04.2026)
... 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50 . Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen". h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 50 Periodische ... h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 50 Periodische Zwangsgelder". i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende ... b) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22. 39. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: „§ 50 Periodische ... 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22. 39. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: „§ 50 Periodische Zwangsgelder (1) Die Bundesanstalt ... 21 und 22. 39. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: „ § 50 Periodische Zwangsgelder (1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden ... 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50 . Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes." 9. § 25m ...