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5. - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
- 1.
- des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,
- 2.
- des § 3 Absatz 4,
- 3.
- des § 6 Absatz 1b,
- 4.
- der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
- 5.
- des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
- 6.
- des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
- 8.
- des § 12a Absatz 2 Satz 1,
- 9.
- des § 13c Absatz 3 Satz 4,
- 10.
- des § 25b Absatz 4a,
- 11.
- des § 25c Absatz 4c,
- 12.
- des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,
- 13.
- des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,
- 14.
- der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,
- 15.
- des § 44a Absatz 2 Satz 1,
- 16.
- der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
- 17.
- des § 45b Absatz 1,
- 18.
- des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1 und 7,
- 19.
- des § 53b Absatz 12,
- 20.
- des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5,
- 21.
- der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
- 22.
- der §§ 53p und 53q Absatz 2.
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
§ 50 Periodische Zwangsgelder
(1) 1Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. 2Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. 3Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.
(2) 1Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. 2Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. 3Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).
(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.
(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:
- 1.
- bei natürlichen Personen bis zu 50.000 Euro und
- 2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5.
(5) 1Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. 2Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
- 1.
- Zinserträge,
- 2.
- Zinsaufwendungen,
- 3.
- auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- 4.
- Dividendenerträge,
- 5.
- Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- 6.
- Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- 7.
- Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 8.
- Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 9.
- Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- 10.
- Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- 11.
- sonstige betriebliche Erträge und
- 12.
- sonstige betriebliche Aufwendungen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
§ 51 Umlage und Kosten
(1) 1Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. 2Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 3Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 4Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 5Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. 6Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. 7Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. 8Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) 1Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
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