1Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den Voraussetzungen des
§ 52 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen des
§ 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossenen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
2Die Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach
§ 1.
3Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371