§ 51 Durchführung des Monitorings
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des
§ 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2)
1Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen.
2Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
3§ 43 Abs. 4 findet Anwendung.
(3)
1Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten.
2Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
3Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der
Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach
§ 38 Absatz 2a Satz 1,
§ 39 Absatz 2 und
§ 39a Absatz 1 Satz 1 zur Folge haben kann.
(5)
1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung.
2Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der
Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach
§ 38 Absatz 2a Satz 1,
§ 39 Absatz 2 und
§ 39a Absatz 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
3Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat.
4In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
5Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
Frühere Fassungen von § 51 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der ...
Zitat in folgenden NormenBfR-Gesetz (BfRG)
Artikel 1 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
§ 2 BfRG Tätigkeiten (vom 28.01.2022) ... und ätzender Stoffe, 9. Beteiligung am Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie an bundesweiten Erhebungen im Bereich ...
BVL-Gesetz (BVLG)
Artikel 2 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082, 3084; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
§ 2 BVLG Tätigkeiten (vom 28.01.2022) ... der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die im Rahmen der Mitteilungen ...
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen ... § 42 § 43 § 46d Abs. 5 § 51 Abs. 5 (2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. ...
Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009) ... den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_LFGB.htm