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§ 39 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 97 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. 2Sie können insbesondere
- 1.
- anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
- a)
- eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- b)
- ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
- 2.
- vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,
- 3.
- das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
- 4.
- eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
- 5.
- Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,
- 6.
- das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- a)
- die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- b)
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
- 7.
- anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
- 8.
- Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und
- 9.
- die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.
(3) Eine Anordnung nach
- 1.
- Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(5) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) 1Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. 2Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. 3Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. 4Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
- Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 2.
- Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
- 3.
- § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
(8) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen,
- 1.
- einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder
- 2.
- einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist,
Text in der Fassung des Artikels 97 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 39 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 LFGB Zuständigkeit, gegenseitige Information (vom 04.08.2011)
... mit und unterrichten das Bundesministerium darüber. (5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln ...
§ 40 LFGB Information der Öffentlichkeit (vom 30.04.2019)
... oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 12 Absatz 2 ...
§ 49 LFGB Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten (vom 26.11.2019)
... der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils ... die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über das ...
§ 51 LFGB Durchführung des Monitorings (vom 27.06.2020)
... der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben kann. (4) Proben, die zur Durchführung der ... haben kann. (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 , und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch ... werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die ...
§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
§ 58 LFGB Strafvorschriften (vom 06.07.2017)
... (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 , soweit sich die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht, ... § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient, oder b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1 , die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, ... dient, oder b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder 18. einer Rechtsverordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 40 § 38 §§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72 § 40 Abs. 2 § 38 ... 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2 § 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 42 § 43 § 46d Abs. 5 ...
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
§ 27 IfSG Gegenseitige Unterrichtung (vom 23.05.2020)
... Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von ...
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
§ 1 LKonV Anforderungen (vom 20.05.2016)
... nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind, 1. die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des ...
Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009)
... der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses ...
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
§ 2 VIG Anspruch auf Zugang zu Informationen (vom 01.09.2012)
... und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des ...
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 15.10.2014)
... Übrigen gelten für die Überwachung die § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 698
Artikel 1 3. LFGBÄndV
... (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)" ersetzt. 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 03.08.2009 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 1. LFGBÄndV
... (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14) geändert worden ist," ersetzt. 6. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EU ...
Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG
... 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 2" durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt. 27. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... neue Nummer 17 eingefügt: „17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Verbots dient, ... vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder". b) In Absatz 2 werden ...
Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
Artikel 1 VIGÄndG Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
... und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 1 Absatz 3, § 3 Nummer 18, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Absatz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz ...
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3b BMELVBBG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt. 5. In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 71 Satz 2" durch die Angabe „§ 72 Satz ...
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich zuständige ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 1 LFGBuaÄndV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist," ersetzt. 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 67 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 7. In § 39 Absatz 5 Satz 4, § 44a Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 03.08.2012 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 2. LFGBÄndV
... (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)" ersetzt. 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung ...
Zweite Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 24.11.2016 BGBl. I S. 2656
Artikel 1 2. LFGBuaÄndV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... (EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22)" ersetzt. 5. In § 39 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln." 24. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8 Satz 1 ... die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die zur Überwachung erforderlichen ... L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient, oder b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots ... oder b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder". cc) In ...
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