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§ 51 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister



Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.



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Frühere Fassungen von § 51 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1748

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren (vom 26.11.2019)
... werden. (1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch ...
§ 54 StVG Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (vom 07.12.2016)
... Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51 , 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 ...
§ 59 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 26.11.2019)
... an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und des Zentralen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... der Angabe „Abs. 7" die Angabe „und 10" angefügt. 10. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt" ... „(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch ... Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51 , 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 ...