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§ 50 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister



(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,

2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden

1.
die Anschrift und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben, der betroffenen Person, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments sowie

2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über

a)
Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5,

b)
Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.

(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.

(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.



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Frühere Fassungen von § 50 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 137 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuellvor 01.05.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (vom 28.07.2021)
... Identität versehen. (6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und ...
§ 51 StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (vom 09.12.2010)
... zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung ...
§ 55 StVG Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (vom 26.11.2019)
... Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen ...
§ 57 StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke (vom 26.11.2019)
... die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke ...
§ 59 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 26.11.2019)
... zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. (3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden ... zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt ...
§ 61 StVG Löschung der Daten (vom 26.11.2019)
... Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, soweit 1. ... ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der ...
§ 62 StVG Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
...  (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse ...
§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 28.07.2021)
... dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, 2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, 2. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 49 FeV Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (vom 02.08.2021)
... Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere ...
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 09.03.2023)
... oder des Umtausches, d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt, e) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur aa) ...
§ 57 FeV Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (vom 01.06.2020)
... erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird wie folgt gefasst: „(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. ... des Umtausches, d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt, e) bei Dienstfahrerlaubnissen ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... die Wörter „und im Zentralen" eingefügt. 15. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt." 2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die E-Mail-Adresse, soweit ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... welche sie die Neuerteilung beantragen kann" angefügt. 13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Im Zentralen ... Satz wird angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 63 Nummer 1" ersetzt. 24. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... ersetzt und die Wörter „(anonymisierte Daten)" gestrichen. 23. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 49 FeV Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
... Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1.  ...
§ 57 FeV Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
... wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1.  ...