Artikel 51 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 51 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 51 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GAD § 34, § 17

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes

§ 1 Aufgaben

§ 2 Auswärtiger Dienst

§ 3 Auslandsvertretungen

§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten

Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

§ 5 Personaleinsatz

§ 6 Personalreserve

§ 7 Organisation und Ausstattung

§ 8 Inspektion

§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen

§ 10 Politisches Archiv

Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes

§ 11 Rechtsverhältnisse

§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten

§ 13 Personalaustausch

Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten

§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst

§ 15 Fürsorge und Schutz

§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland

§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung

§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten

Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige

§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder

§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen

§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen

§ 24 Berufsausübung der Ehegatten

Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen

§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge

§ 26 Schadensausgleich

Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge

§ 27 Wohnsitz und Wohnung

§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen

§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes

§ 30 Fremdsprachenförderung

Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte

§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 34 (weggefallen)

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

§ 37 Inkrafttreten".

2.
Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 34 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 51 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 18 HG 2020 Ausbringung von Leerstellen
... über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 14 SozERG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das Gleiche gilt für ...


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