§ 51a Kundennummer
1Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt.
2Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach §
51b Absatz 3.
3Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem
Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden.
4Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt.
5Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem
Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben.
6Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften.
7Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach §
7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten.
8Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDeutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
§ 26 DeuFöV Datenverarbeitung (vom 21.03.2017) ... 4. Staatsangehörigkeiten, 5. Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, 6. Aufenthaltsstatus, 7. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung ... Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. ... Wort „Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. d) In Nummer 8 wird das Wort ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b, 50, 51a , 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, ... 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a , 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... und die Informationsfreiheit." 18. In § 51a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. ... Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a . (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur ...
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