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Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2025 GewHG mWv. 1. Januar 2032 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen

(gesamter Text siehe Gewalthilfegesetz - GewHG)


Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2025 SGB II § 36a

§ 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig."


Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2025 SGB VIII § 10

Dem § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor."


Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 28. Februar 2025 FAG § 1

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus 11.577.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 11.689.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe „9.177.407.683 Euro" durch die Angabe „9.289.407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter „minus 11.902.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.043.907.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe „9.502.407.683 Euro" durch die Angabe „9.643.907.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden Wörter „minus 12.127.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.322.407.683" und wird die das Kalenderjahr 2029 betreffende Angabe „9.727.407.683 Euro" durch die Angabe „9.922.407.683 Euro" ersetzt.


Artikel 5 (aufgehoben)







Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2025.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus

Der Bundesminister der Finanzen

Jörg Kukies