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§ 51f - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 51f



1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 51f Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51f Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51f HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42c HwO (vom 01.01.2020)
... diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. Die §§ 51 und 51d bleiben ...
§ 117 HwO (vom 01.07.2021)
... Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... wird die Angabe „§§ 51a bis 51b" durch die Angabe „§§ 51a bis 51d " ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 ... bleiben unberührt." 26. Der bisherige § 51b wird § 51d . 26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
...  19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f . 20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe ... In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d" durch die Angabe „ § 51f " ersetzt. 26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt. § 42d (1) Den Fortbildungsabschluss Master ... § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden." 35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt: „§ 51 Absatz 2 ist entsprechend ... Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt." 37. In ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 3 BQFGEG Änderung der Handwerksordnung
... nach § 51e besitzt" angefügt. 9. Nach § 51d wird folgender § 51e eingefügt: „§ 51e Im Fall der ...