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Änderung § 51f Handwerksordnung vom 01.07.2021

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§ 51d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 51f n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 51d


(Text neue Fassung)

§ 51f


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2 § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)