§ 52 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum


§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.

(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.

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Zitierungen von § 52 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 VerpackDG Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
... und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen. (5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 ... 52 Absatz 2 auszugleichen. (5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 sind durch das ...
§ 51 VerpackDG Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
... unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht ...


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