(1)
1Die nach
§ 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister" bleibt bestehen.
2Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister" als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro erneut zu errichten.
(2) 1Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. 2Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
- 1.
- die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
- 2.
- die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
- 3.
- im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
- 4.
- sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
- 5.
- sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
3Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) 1Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. 2Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.
(1) 1Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- der Vorstand,
- 3.
- der Verwaltungsrat und
- 4.
- der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung".
2Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus.
3Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2)
1Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von Darlehen nach
§ 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand.
2Es setzt sich zusammen aus:
- 1.
- acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
- 2.
- zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- 3.
- zwei Vertretern der Länder,
- 4.
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 5.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
- 6.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
3Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) 1Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Er setzt sich zusammen aus:
- 1.
- zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
- 2.
- zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- 3.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 4.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- 5.
- einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
- 6.
- zwei Vertretern der Länder,
- 7.
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 8.
- einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 9.
- einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
- 10.
- einem Vertreter der Systeme,
- 11.
- einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
- 12.
- zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) 1Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung" erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. 2Der Beirat setzt sich zusammen aus:
- 1.
- drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
- 2.
- einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 3.
- zwei Vertretern der Systeme und
- 4.
- zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.
(1) 1Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. 2Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.
(2)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen.
2Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 53 decken.
(3) 1Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 3Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.
(4)
1Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt.
2Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach
§ 52 Absatz 2 auszugleichen.
(5)
1Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach
§ 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit
§ 51 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen.
2Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben.
3Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.
(1)
1Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten, zu beteiligen.
2Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach
§ 52 regeln.
3Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach
§ 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
4Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen.
2Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des
§ 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 53 decken.
3Ein Anspruch der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3)
1Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach
§ 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen.
2Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist.
3Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen.
4Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.
(4)
1§ 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
2Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen.
3Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
- 1.
- notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
- 2.
- Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
- 3.
- den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen.
3Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen.
4Darüberhinausgehende Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese abzubauen.
(6)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern.
2Erstinvestitionen nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind.
3Die Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen.
4Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen.
5Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln.
6Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Umweltbundesamtes.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.
(1) Gemeinkosten im Sinne von
§ 50 Absatz 2 Satz 2 und
§ 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können.
(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.
(3)
1Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben nach
§ 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
2Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach
§ 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat.
3Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 und
§ 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken.
(4)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um.
2Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind, zu berücksichtigen.
(5) 1Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. 2Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen.
(1) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
- 1.
- nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
- 2.
- kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
- 3.
- prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
- 4.
- ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40,
- 5.
- prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
- 6.
- kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
- 7.
- prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
- 8.
- kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
- 9.
- veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
- 10.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
- 11.
- kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen,
- 12.
- informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2,
- 13.
- verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
- 14.
- kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
- 15.
- widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
- 16.
- prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
- 17.
- prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
- 18.
- benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
- 19.
- prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
- 20.
- kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
- 21.
- entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
- 22.
- entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
- 23.
- berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
- 24.
- berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
- 25.
- berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
- 26.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
- 27.
- kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen,
- 28.
- nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
- 29.
- kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
- 30.
- entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- 31.
- kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
- 32.
- prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
- 33.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
- 34.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
- 35.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46,
- 36.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
- 37.
- entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet,
- 38.
- überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen,
- 39.
- ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
- 40.
- soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen,
- 41.
- gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
- 42.
- informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
- 43.
- übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
- 44.
- übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,
- 45.
- stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
- 46.
- verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
- 47.
- ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
- 1.
- errichtet und betreibt die elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die für die Registrierung nach § 6 und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind,
- 2.
- stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen nach § 36 Absatz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
- 3.
- schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
- 4.
- kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von Branchenlösungen, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ihre gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
- 5.
- kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen und Bürgschaften oder andere Sicherungsrechte einholen,
- 6.
- erstattet dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 entstandenen Kosten,
- 7.
- führt mindestens zweimal jährlich eine Schulung nach § 56 Absatz 4 Satz 2 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
- 8.
- kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen, auch aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in angemessenem Umfang austauschen und
- 9.
- informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 33 bis 36.
(3)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach
§ 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
2Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den
§§ 50 und
51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, Herstellern oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
3Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Verträge nach
§ 51 Absatz 6 Satz 1, die mit Kreditinstituten geschlossen werden.
(1)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach
§ 8 Absatz 5,
§ 10 Absatz 1 Satz 2 oder
§ 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses auf ihrer Internetseite.
2Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen.
3Er muss einen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach
§ 3 Absatz 16 enthalten.
(2)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf.
2Der Antrag nach Satz 1 ist elektronisch zu stellen.
3Er muss einen geeigneten Nachweis über die Berufsberechtigung enthalten.
(3)
1Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich zu informieren, wenn sie die Prüfertätigkeit aufgegeben haben oder ihre Berufsberechtigung oder Berechtigung nach
§ 3 Absatz 16 weggefallen ist.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität der enthaltenen Informationen.
3Hierfür kann sie von den nach den Absätzen 1 und 2 Registrierten insbesondere Auskunft darüber verlangen, ob eine Fortsetzung der Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder Prüfer weiterhin beabsichtigt wird und ob bei den Registrierten die Berechtigung nach
§ 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung fortbesteht.
(4)
1Registrierte Sachverständige und nach Absatz 2 registrierte Prüfer sind verpflichtet, die Vorgaben der auf Grundlage von
§ 54 Absatz 1 Nummer 39 entwickelten Prüfleitlinien im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zu beachten.
2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet mindestens halbjährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate und zur Anwendung der Prüfleitlinien nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 39 an.
3Nach den Absätzen 1 und 2 Registrierte sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen.
(5) Die Tätigkeit als registrierter Sachverständiger oder als nach Absatz 2 registrierter Prüfer ist unvereinbar mit
- 1.
- der Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung,
- 2.
- der Tätigkeit als beauftragter Dritter,
- 3.
- der Stellung als Angestellter, als Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einem System, zu einer Branchenlösung oder zu einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung,
- 4.
- der Vermittlung von Verträgen für Hersteller mit den Systemen, einer Branchenlösung oder sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung,
- 5.
- der Stellung als Angestellter, Eigentümer oder Teilhaber oder einer vergleichbaren rechtlichen Beziehung zu einer Prüfgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, einem System, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung ist.
(6) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll einen Registrierten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 aus dem Prüferregister entfernen, wenn
- 1.
- sie feststellt, dass die Berechtigung nach § 3 Absatz 16 oder die Berufsberechtigung nicht vorliegt,
- 2.
- ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder das Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat,
- 3.
- ein registrierter Sachverständiger oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 in einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt,
- 4.
- der registrierte Sachverständige oder ein nach Absatz 2 registrierter Prüfer seiner Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt oder
- 5.
- eine Unvereinbarkeit nach Absatz 5 vorliegt.
2Die Entfernung aus dem Prüferregister nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt bis zum Nachweis der Berechtigung nach
§ 3 Absatz 16 oder der Berufsberechtigung.
3Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 erfolgt, bis der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 oder der Pflicht nach Absatz 4 Satz 3 nachgekommen wurde.
4Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 5 erfolgt, solange die Unvereinbarkeit nach Absatz 5 fortbesteht.
5Die Entfernung nach Satz 1 Nummer 2 kann für bis zu fünf Jahre erfolgen.
6Ein Antrag auf erneute Aufnahme in das Prüferregister nach den Absätzen 1 oder 2 ist für Personen, die nach Satz 1 entfernt wurden, für die Dauer der Entfernung ausgeschlossen.
(1)
1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister untersteht hinsichtlich der ihr nach
§ 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes.
2Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Verpackungsregister Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen.
3Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3)
1Erfüllt die Zentrale Stelle Verpackungsregister die ihr nach
§ 54 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen.
4Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellt werden.
5Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über.
(1)
1Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
2In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.