§ 50 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen


§ 50 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. 2Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.

(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. 2Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken.

(3) 1Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 3Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.

(4) 1Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. 2Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen.

(5) 1Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. 2Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben. 3Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.

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Zitierungen von § 50 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpackDG Ergänzende Begriffsbestimmungen
... vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1. (16) Registrierter Sachverständiger ist, wer ...
§ 8 VerpackDG Branchenlösungen
... 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu ...
§ 20 VerpackDG Zulassung von Systemen
... und 7. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat. Die zuständige Landesbehörde informiert den ...
§ 51 VerpackDG Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
... müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ... für Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde. (4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der sonstigen ...
§ 52 VerpackDG Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
... Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage. (2) ...
§ 53 VerpackDG Gemeinkosten
... Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen ... 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken. ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3, 14. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen, 15. widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz ... zur Verfügung, 3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 mit Systemen, Betreibern von Branchenlösungen, sonstigen ... nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme, die Betreiber von ... Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 50 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten, 5. kann nach § 51 Absatz 6 Darlehen aufnehmen ... zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach den §§ 50 und 51 darf sie Verträge mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen ...


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