§ 52 Werbung
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
Frühere Fassungen von § 52 WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ ... durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren". c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Werbung". d) Die Angabe zu ... c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Werbung". d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen. e) Nach der ... 1 wird das Wort sieben" durch das Wort zehn" ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Werbung Werbung ist zulässig, ... ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Werbung Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter." 27. ...
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