Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 3.
- § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. Die betroffene Person kann nur in diesem Fall abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten von der Registerbehörde verlangen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend."
- 4.
- In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.
- 5.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „verwendeten" durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter „zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den
§§ 31 und
41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt
§ 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach
§ 42 beantragt, gilt
§ 42 Satz 2 bis 5 entsprechend."
- 6.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „die Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- b)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend."
- c)
- In Satz 7 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.
- 7.
- § 42a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."
- 8.
- § 57 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."
- 9.
- In der Überschrift des § 64 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 10.
- § 64b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffener" durch die Wörter „betroffener Personen" ersetzt.
- 11.
- § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist
§ 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724