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§ 42 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 42 Auskunft an die betroffene Person



1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. 3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 7Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig.



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Frühere Fassungen von § 42 BZRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 52 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
aktuellvor 14.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a BZRG Protokollierungen (vom 01.10.2022)
... § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 ... Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5  ...
§ 41 BZRG Umfang der Auskunft (vom 01.10.2022)
... ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, ...
§ 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 27.04.2012)
... in diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Speicherung wird im Register ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Artikel 1 BZRGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt. 7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern „so ist die Mitteilung" das Komma gestrichen. ...

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 9. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Artikel 4 EUStAGEG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen." 2. In § 42 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 1" ein Komma und die Wörter ...

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Speicherung wird im Register ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ... wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt. 31. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 52 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend." 6. § 42 wird wie folgt ... Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend." 6. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der ... nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend." 6. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...