§ 53 Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt." 61. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelungen Für ... rechtzeitig beigibt." 61. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelungen Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung ... § 52 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 53 Übergangsregelungen". 2. § 4 wird wie folgt geändert: ... 26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23. 27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelungen Für ... 27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelungen Für Beförderungen 1. von Bier unter ...
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