(1) Der Anpassungslehrgang nach
§ 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.
(3)
1Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
2Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
3Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
4Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der
Anlage 10.