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§ 59 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
- 1.
- eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder
- 2.
- einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
Zitierungen von § 59 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 HebG Anpassungsmaßnahmen
... gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen. (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der ...
§ 71 HebG Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung (vom 29.07.2026)
... zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes, e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen ...
Zitat in folgenden Normen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 52 HebStPrV Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
... Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die ...
§ 53 HebStPrV Abschluss des Anpassungslehrgangs
... Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 5 HeilbAnerkVBG Änderung des Hebammengesetzes
... durch die zuständige Behörde verzichtet, die gewählte Anpassungsmaßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert. (1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation ... verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu ... Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären." 3. In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe ... erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Erlaubnis zur partiellen ... Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten." 2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Erlaubnis zur partiellen ...
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