1Ist ein in der
Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt" zu kennzeichnen.
2Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der
Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis nach Maßgabe des
§ 57 kennzeichnen.