Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 14.06.2026

§ 53 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

§ 53 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe „wärmebehandelt" zu kennzeichnen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis nach Maßgabe des § 57 kennzeichnen.

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Zitierungen von § 53 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 MilchPQV (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse


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