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Anlage 8 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |

Anlage 8 (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse


Anlage 8 wird in 8 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.

 MilcherzeugnisgruppeStandardsorte
 1234
a) Bezeichnung
b) Herstellungsweise
Bezeichnung Besondere Herstellungsweise
und Merkmale
Massenanteil an
Fett
I. a) Sauermilcherzeugnis
b) Hergestellt aus Milch oder
Sahne unter Verwendung
von mesophilen Milchsäure-
bakterienkulturen.
1. Sauermilch (Trink-
sauermilch)
1. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 3,5
2. Sauermilch dickgelegt
(Dickmilch; Setzmilch)
2. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 3,5
3. Fettarme Sauermilch
(Fettarme Trinksauer-
milch)
3. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
4. Fettarme Dickmilch
(Fettarme Sauermilch
dickgelegt; Fettarme
Setzmilch)
4. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
5. Sauermilch entrahmt
(Trinksauermilch ent-
rahmt; Magermilch
sauer)
5. Hergestellt aus Milch,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation, auch unter
Zusatz von reiner But-
termilch oder Butter-
milch, bei deren Her-
stellung dem Butte-
rungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde.
Höchstens 0,5
6. Sauermilch entrahmt
dickgelegt (Dickmilch
entrahmt; Dickmager-
milch; Setzmilch ent-
rahmt; Saure Setz-
magermilch)
6. Hergestellt aus Milch,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation,
auch unter Zusatz von
reiner Buttermilch oder
Buttermilch, bei deren
Herstellung dem But-
terungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde.
Höchstens 0,5
7. Sahnesauermilch
(Saure Sahne, Sauer-
rahm)
7. Hergestellt aus Sahne,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 10,0
8. Sahnedickmilch
(Sahnesetzmilch)
8. Hergestellt aus Sahne,
dickgelegt, ohne Wär-
mebehandlung nach
der Fermentation.
Mindestens 10,0
9. Crème Fraîche 9. Hergestellt aus pas-
teurisierter Milch oder
Sahne unter Verwen-
dung von Milchsäure-
bakterienkulturen,
auch unter Zusatz von
Saccharose bis zu
15 % des Enderzeug-
nisses, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation; inner-
halb von 24 Stunden
nach der Herstellung
am Ort der Herstellung
vorverpackt oder an-
derweitig so verpackt
oder gelagert, dass die
sensorischen Eigen-
schaften erhalten
bleiben.
Mindestens 30,0
10. Schmand 10. Hergestellt aus Sahne,
mit oder ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 15,0
Höchstens 25,0
II. a) Joghurterzeugnis
b) Hergestellt aus Milch,
Joghurt oder Sahne, wobei
im verzehrfertigen Erzeugnis
hierfür spezifische thermo-
phile Reifungskulturen,
deren Wachstumsoptimum
bei über 42 °C liegt, über-
wiegen müssen.
1. Joghurt 1. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 3,5
2. Fettarmer Joghurt 2. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
3. Joghurt aus
Magermilch
3. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Höchstens 0,5
4. Sahnejoghurt4. Hergestellt aus Sahne,
Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
Lactobacillus bulgari-
cus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 10,0
5. Joghurt mild 5. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 3,5
6. Fettarmer Joghurt mild 6. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
7. Joghurt mild aus
Magermilch
7. Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Höchstens 0,5
8. Sahnejoghurt mild 8. Hergestellt aus Sahne,
Reifungskulturen
überwiegend beste-
hend aus Streptococ-
cus thermophilus und
anderen Lactobacillen
als Lactobacillus bul-
garicus, ohne Wärme-
behandlung nach der
Fermentation.
Mindestens 10,0
9. Trinkjoghurt9. Im verzehrfertigen
Erzeugnis muss die
Trockenmasse zwi-
schen 10 und 20 %
liegen.
Höchstens 5,0
10. Ayran 10. Hergestellt aus Milch
oder Joghurterzeug-
nissen der Standard-
sorten 1 bis 3 sowie
5 bis 7 unter Zugabe
von Salz, wobei im
verzehrfertigen Er-
zeugnis der Eiweiß-
gehalt oberhalb von
1,6 % und der Salz-
gehalt unterhalb von
1,1 % liegen müssen.
-
III. a) Kefirerzeugnis
b) Hergestellt aus Milch
oder Sahne unter Verwen-
dung von spezifischen Kefir-
knöllchen oder einer von
diesen abgeleiteten Kultur.
1. Kefir 1. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 3,5
2. Fettarmer Kefir 2. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
3. Kefir aus Magermilch 3. Hergestellt aus Milch,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder
einer aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Höchstens 0,5
4. Sahnekefir4. Hergestellt aus Sahne,
mit den spezifischen
Kefirknöllchen oder ei-
ner aus diesen direkt
hergestellten Kultur,
die alle charakteristi-
schen Mikroorganis-
men des Kefirknöll-
chens enthalten muss.
Der Massenanteil an
Ethanol im verzehrfer-
tigen Erzeugnis muss
bei mindestens 0,05
liegen. Die Bildung von
Kohlendioxid muss
möglich sein. Eine
Wärmebehandlung
nach der Fermentation
ist untersagt.
Mindestens 10,0
5. Kefir mild 5. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 3,5
6. Fettarmer Kefir mild 6. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 1,5
Höchstens 1,8
7. Kefir mild aus
Magermilch
7. Hergestellt aus Milch,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Höchstens 0,5
8. Sahnekefir mild 8. Hergestellt aus Sahne,
mit spezifischen, von
Kefirknöllchen abge-
leiteten Kulturen mit
Milchsäurestreptokok-
ken und Lactobacillen,
ohne Wärmebehand-
lung nach der Fer-
mentation.
Mindestens 10,0
IV. a) Buttermilcherzeugnis
b) Ein bei der Verbutterung von
Milch oder Sahne sowie der
unmittelbaren Herstellung
von Milchfetterzeugnissen
der Gruppe X aus Sahne
anfallendes flüssiges
Erzeugnis, auch sauer oder
nachträglich mit Milchsäure-
bakterienkulturen gesäuert.
1. Buttermilch 1. Hergestellt ohne Wär-
mebehanlung nach
der Fermentation. Der
Zusatz von Wasser
während der Butterung
darf nicht mehr als 10 % des anfallenden
Enderzeugnisses und
der Zusatz von Ma-
germilch bei der But-
terung darf nicht mehr
als 15 % des anfallen-
den Enderzeugnisses
ausmachen. Die Ein-
stellung der Milch-
bestandteile ist auf
den Zusatz von Was-
ser und Magermilch in
zuvor benannten
Grenzen sowie auf
den Entzug von Was-
ser beschränkt.
Höchstens 1,0
2. Reine Buttermilch 2. Die Einstellung der
Milchbestandteile ist
auf den Entzug von
Wasser beschränkt.
Höchstens 1,0
V. a) Sahneerzeugnis
b) Hergestellt aus Milch durch
Einstellung des Fettgehaltes
auf mindestens 10 % Fett.
1. Sahne (Kaffeesahne) 1. Eine Erhöhung des
Eiweißgehaltes durch
den Zusatz von Eiweiß
ist ausgeschlossen.
Mindestens 10,0
2. Schlagsahne2. Die Schlagfähigkeit
des Produktes ist
sicherzustellen. Eine
Erhöhung des Eiweiß-
gehaltes durch den
Zusatz von Eiweiß ist
ausgeschlossen.
Mindestens 30,0
VI. a) Molkenerzeugnis
b) Durch vollständigen oder
teilweisen Entzug des
Eiweißes aus Milch her-
gestelltes Erzeugnis und
die daraus hergestellten
Erzeugnisse.
1. Süßmolke 1. Durch Abscheiden des
Käsestoffes bei über-
wiegender Labein-
wirkung gewonnenes
Milchserum.
-
2. Sauermolke2. Durch Abscheiden des
Käsestoffes bei über-
wiegender Säureein-
wirkung gewonnenes
Milchserum.
-
3. Molkensahne 3. Bei der Entrahmung
von Molke anfallendes
Erzeugnis.
Mindestens 10,0
VII.a) Laktoseerzeugnis
b) Aus Milch oder Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI
durch Auskristallisieren oder
andere Verfahren gewonne-
nes Kohlenhydrat, wobei
Milchbestandteile nur in den
Ausgangserzeugnissen ein-
gestellt sein dürfen.
1. Laktose 1. Mit einem wasser-
freien Laktosegehalt
von mindestens
99,0 % m/m in der
Trockenmasse, was-
serfrei oder mit einem
Molekül Kristallwasser
oder eine Mischung
aus beidem.
-
2. Laktose, Arzneibuch-
qualität
2. Die Anforderungen der
Monografie 1061 zu
Laktose entsprechend
der jeweils gültigen
Fassung des Arznei-
buches nach § 55 des
Arzneimittelgesetzes
sind einzuhalten.
-
3. Laktose Monohydrat,
Arzneibuchqualität
3. Die Anforderungen der
Monografie 0187 zu
Laktose Monohydrat
entsprechend der je-
weils gültigen Fassung
des Arzneibuches
nach § 55 des Arznei-
mittelgesetzes sind
einzuhalten.
-
VIII. a) Milchmischerzeugnis oder
Bezeichnung der jeweils
verwendeten Gruppe in Ver-
bindung mit der Bezeich-
nung des geschmackgeben-
den Lebensmittels. Bei mehr
als einem geschmack-
gebenden Lebensmittel sind
alle Bezeichnungen oder ist
die Bezeichnung des von
der Menge her überwiegen-
den Lebensmittels zu ver-
wenden. Wird im Falle von
Früchten, Gewürzen,
Kräutern, Nüssen und in
vergleichbaren Fällen ein
oder mehr als ein ge-
schmackgebendes Lebens-
mittel derselben Art ver-
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen-
den Art, auch in Form von
„mit ...zubereitung" unter
Angabe der Art und zusätz-
lich mit der Angabe des
Anteils der betreffenden Art
an dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt
werden.
b) Hergestellt aus Milch oder
einem oder mehreren Milch-
erzeugnissen der Gruppen I
bis V und XI oder einer
Mischung daraus, bei Ge-
tränken aus Automaten auch
zusätzlich hergestellt aus
Milcherzeugnissen der
Gruppe XII und der Anlage 6
Gruppe III, unter Zusatz
geschmackgebender Le-
bensmittel. Zudem können
färbende Lebensmittel und
Inulin verwendet werden.
1. Milchmischgetränk
oder Vollmilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
1. Hergestellt aus Voll-
milch, flüssig.
 
2. Milchmischgetränk
oder Teilentrahmte
(fettarme) Milch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
2. Hergestellt aus teil-
entrahmter (fettarmer)
Milch, flüssig.
 
3. Milchmischgetränk
oder Magermilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
3. Hergestellt aus
Magermilch, flüssig.
-
4. Milchmischgetränk
oder Trinkmilch in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
4. Hergestellt aus einer
im Fettgehalt ein-
gestellten Milch, flüs-
sig. Der Fettgehalt
muss von den Num-
mern 1 bis 3 abwei-
chen.
-
5. Bezeichnung der
Standardsorte der
Gruppen I bis V und XI
in Verbindung mit der
Bezeichnung des ge-
schmackgebenden
Lebensmittels
5. Hergestellt aus einer
Standardsorte der
Gruppen I bis IV
und XI, jeweils ohne
Wärmebehandlung
nach der Fermenta-
tion, oder einer
Standardsorte der
Gruppe V. Im Falle der
Standardsorte Ayran
darf der Ayran kein
Salz enthalten, falls als
geschmackgebendes
Lebensmittel Früchte
verwendet werden. Im
Fall des Gruppen-
erzeugnisses Skyr darf
-
 Geschmackgebende und fär-
bende Lebensmittel dürfen
zusammen 30 % der Füll-
menge des Enderzeugnisses
nicht überschreiten. Zur
Herstellung im Automaten
auch ganz oder teilweise
getrocknet, ausgenommen:
Speiseeis, Halberzeugnisse
für Speiseeis, Puddings,
Milchreis, Cremes, Soßen,
Suppen.
 als geschmackgeben-
des Lebensmittel ab-
weichend von § 3 Ab-
satz 1 Nummer 21
Buchstabe a auch
Sahne verwendet
werden.
 
IX. a) Molkenmischerzeugnis in
Verbindung mit der Bezeich-
nung des geschmackgeben-
den Lebensmittels. Bei mehr
als einem geschmack-
gebenden Lebensmittel sind
alle Bezeichnungen oder ist
die Bezeichnung des von
der Menge her überwiegen-
den Lebensmittels zu ver-
wenden. Wird im Falle von
Früchten, Gewürzen,
Kräutern, Nüssen und in
vergleichbaren Fällen ein
oder mehr als ein ge-
schmackgebendes Lebens-
mittel derselben Art ver-
wendet, darf stattdessen die
Bezeichnung der betreffen-
den Art, auch in Form von
„mit ...zubereitung" unter
Angabe der Art und zusätz-
lich mit der Angabe des An-
teils der betreffenden Art an
dem Gesamtgewicht des
Enderzeugnisses, genutzt
werden.
b) Hergestellt aus Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI,
unter Zusatz geschmack-
gebender Lebensmittel.
Zudem können färbende
Lebensmittel verwendet
werden. Geschmack-
gebende und färbende
Lebensmittel dürfen zusam-
men 30 % der Füllmenge
des Enderzeugnisses nicht
überschreiten. Im Falle der
Einstellung von Milch-
bestandteilen muss der
Anteil der Molkenerzeug-
nisse größer sein als die
Summe der anderen Anteile.
Zur Herstellung in Auto-
maten auch ganz oder
teilweise getrocknet.
1. Süßmolke in Ver-
bindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
1. Hergestellt aus Molke. -
2. Sauermolke in Ver-
bindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
2. Hergestellt aus
Sauermolke.
-
3. Molkensahne in
Verbindung mit der
Bezeichnung des
geschmackgebenden
Lebensmittels
3. Hergestellt aus
Molkensahne.
-
X. a) Milchfetterzeugnis
b) Hergestellt aus Milch oder
Sahne. Die Einstellung der
Milchbestandteile darf durch
den Entzug von Buttermilch,
Butter oder Wasser, jeweils
ausschließlich oder kom-
biniert, sowie die Einstellung
der fettfreien Trockenmasse
erfolgen. Flüssig oder teil-
kristallisiert, auch unter
Verwendung von Inertgas,
auch durch Auftrennen in
unterschiedliche Erwei-
chungs- und Erstarrungs-
bereiche, Fettgehalt mehr
als 90 %.
1. Butterreinfett
(wasserfreies Butter-
fett, wasserfreies
Milchfett, Butter-
schmalz)
1. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche.
Mindestens 99,8
2. Butterfett (Butteröl) 2. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche, wobei der
Höchstgehalt an freien
Fettsäuren wie folgt
berechnet ist: 0,5 %
(als Ölsäure berech-
net), Peroxidhöchst-
wert: 0,5 mEqu O2/kg
Fett, Wassergehalt
höchstens 0,2 %.
Mindestens 96,0
3. Butterfett fraktioniert 3. Höchstgehalt an freien
Fettsäuren: 0,35 %,
bei Herstellung aus
Sauerrahmbutter
0,45 % (als Ölsäure
berechnet), Wasser-
gehalt höchstens
0,1 %, ohne Auftren-
nen in unterschied-
liche Erweichungs-
bereiche und mittels
Kristallisation fraktio-
niert.
Mindestens 99,8
XI. a) Skyr
b) Hergestellt aus Magermilch,
dickgelegt und mit einem Ei-
weißgehalt von mindestens
8 % im Endprodukt, auch
unter Zugabe von Mager-
milchjoghurt oder Mager-
milchjoghurt mild gemäß
Gruppe II Nummer 3 und 7.
Die Dicklegung kann mit
Lab, Labaustauschstoffen
oder Milchsäurebakterien
oder einer Mischung daraus
erfolgen.
1. Skyr auf Frischkäse-
basis
1. Hergestellt aus
Magermilch. Die Dick-
legung darf nur mit
Lab, Labaustausch-
stoffen, Milchsäure-
bakterien oder einer
Mischung daraus er-
folgen.
Höchstens 0,5
2. Skyr auf Joghurtbasis 2. Hergestellt aus
Magermilch. Die Dick-
legung darf nur mit
Milchsäurebakterien
erfolgen.
Höchstens 0,5
XII. a) Sonstiges Milcherzeugnis in
Pulverform, mit Ausnahme
der Trockenmilch. Erfolgt die
Herstellung ausschließlich
auf der Basis von Molken-
erzeugnissen der Gruppe VI,
darf stattdessen die Be-
zeichnung „Molkenerzeugnis
in Pulverform" oder „Mol-
kenpulvererzeugnis" ver-
wendet werden. Beträgt der
Eiweißgehalt mindestens
65 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie Trocken-
masse, darf stattdessen die
Bezeichnung „Milcheiweiß-
erzeugnis in Pulverform"
oder „Milcheiweißpulver-
erzeugnis" verwendet
werden.
b) Hergestellt aus Milch oder
Milcherzeugnissen, getrock-
net durch weitgehenden
Entzug des Wassers, mit
einem Wassergehalt von
höchstens 5 % im End-
erzeugnis. Bei einer Ein-
stellung der Milchbestand-
teile ist die Verwendung von
Laktoseerzeugnissen bis zu
32 % des Enderzeugnisses
zulässig. Bei der Einstellung
des Eiweißgehaltes der ver-
wendeten Milch muss der
Eiweißgehalt mindestens
34 Massenanteile bezogen
auf die fettfreie Trocken-
masse betragen.
1. Joghurtpulver mit
hohem Fettgehalt
(Sahnejoghurtpulver)
1. Hergestellt aus
Sahnejoghurt.
Mindestens 42,0
2. Kefirpulver mit hohem
Fettgehalt (Sahne-
kefirpulver)
2. Hergestellt aus
Sahnekefir.
Mindestens 42,0
3. Joghurtpulver 3. Hergestellt aus
Joghurt.
Mindestens 26,0
4. Kefirpulver4. Hergestellt aus Kefir. Mindestens 26,0
5. Teilentrahmtes
Joghurtpulver
5. Hergestellt aus
fettarmem Joghurt.
Mindestens 1,5
Höchstens 26,0
6. Teilentrahmtes
Kefirpulver
6. Hergestellt aus
fettarmem Kefir.
Mindestens 1,5
Höchstens 26,0
7. Magermilchjoghurt-
pulver
7. Hergestellt aus
Magermilchjoghurt.
Höchstens 1,5
8. Magermilchkefirpulver8. Hergestellt aus
Magermilchkefir.
Höchstens 1,5
9. Buttermilchpulver9. Hergestellt aus Butter-
milcherzeugnissen
ohne Verwendung von
Laktoseerzeugnissen,
Wassergehalt höchs-
tens 7 %.
Höchstens 15,0
10. Süßmolkenpulver10. Hergestellt aus Süß-
molke durch weit-
gehenden Entzug des
Wassers; Eiweißgehalt
mindestens 10 %,
Laktosegehalt mindes-
tens 70 %.
-
11. Süßmolkenpulver,
teilentzuckert
11. Hergestellt aus Süß-
molke durch weit-
gehenden Entzug des
Wassers und teilwei-
sen Entzug der Lak-
tose, mit einem gerin-
geren Laktosegehalt.
-
12. Sauermolkenpulver12. Hergestellt aus Sauer-
molke oder nach-
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers;
Eiweißgehalt mindes-
tens 7 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Laktosegehalt mindes-
tens 60 %.
-
13. Sauermolkenpulver,
teilentzuckert
13. Hergestellt aus Sauer-
molke oder nach-
gesäuerter Süßmolke
durch weitgehenden
Entzug des Wassers
und teilweisen Entzug
der Laktose, mit einem
geringeren Laktose-
gehalt.
-
14. Entmineralisiertes
Molkenpulver
14. Hergestellt aus weit-
gehend entminerali-
sierter Süß- oder
Sauermolke; Asche-
gehalt höchstens
2,5 %, Wassergehalt
höchstens 6 %.
-
15. Eiweißangereichertes
Molkenpulver (Mol-
kenproteinkonzentrat)
15. Hergestellt aus Süß-
oder Sauermolke
durch weitgehenden
Entzug von Wasser,
nach Verfahren, die
das Molkeneiweiß an-
reichern; Eiweißgehalt
mindestens 20 %,
Wassergehalt höchs-
tens 8 %.
-
16. Milcheiweißpulver 16. Hergestellt aus Ma-
germilch nach Verfah-
ren, die das Milch-
eiweiß in seiner Ge-
samtheit weitgehend
von den übrigen Be-
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes-
tens 70 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs-
tens 7 %, Laktose-
gehalt höchstens
15 %.
Höchstens 1,5
17. Wasserlösliches
Milcheiweißpulver
17. Hergestellt aus Ma-
germilch nach Verfah-
ren, die das Milch-
eiweiß in seiner Ge-
samtheit weitgehend
von den übrigen Be-
standteilen trennen;
Eiweißgehalt mindes-
tens 70 %, Wasser-
gehalt höchstens 6 %,
Aschegehalt höchs-
tens 7 %, Laktose-
gehalt höchstens
15 %, in Wasser
löslich.
Höchstens 1,5
18. Molkeneiweißpulver18. Hergestellt aus Süß-
oder Sauermolke nach
Verfahren, die das
Molkeneiweiß anrei-
chern; Eiweißgehalt
mindestens 70 %,
Wassergehalt höchs-
tens 7 %, Aschegehalt
höchstens 8 %, Lakto-
segehalt höchstens
15 %.
-
19. Milchpermeatpulver19. Hergestellt aus Milch-
permeat mit einem
Laktoseanteil von min-
destens 76 %.
Höchstens 1,5
20. Molkenpermeatpulver20. Hergestellt aus Mol-
kenpermeat mit einem
Laktoseanteil von min-
destens 76 %.
Höchstens 1,5




 

Zitierungen von Anlage 8 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen ... der Herstellung des Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der Anlage 8 und des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ...
§ 50 MilchPQV Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
... Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden. (2) Bei der Herstellung ...
§ 52 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe ... Milcherzeugnisgruppe zu kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer der in der Anlage 8 festgelegten Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe oder ...
§ 53 MilchPQV Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
... ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom ... zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis nach Maßgabe des § 57 ...
§ 54 MilchPQV Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
... In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „ ... % ...
§ 59 MilchPQV Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" (vom 14.06.2026)
... bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig. (4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 14.06.2026)
...  g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung , h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, 2026 I Nr. 265
Artikel 4 MilchPQVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
...  g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung , h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer ...