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Anlage 8 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 8 (zu § 49, § 50 Absatz 2 und 3, den §§ 52 und 53 sowie § 54 Absatz 1 und § 59 Absatz 4) Weitere Milcherzeugnisse
Anlage 8 wird in 8 Vorschriften zitiert
Vorbemerkung:
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.
Die in Spalte 1 Buchstabe b dargestellte Herstellungsweise bezieht sich auf das in Spalte 1 Buchstabe a genannte Gruppenerzeugnis. Die Spalten 2 bis 4 regeln für die den Gruppenerzeugnissen zugeordneten Standardsorten besondere Bezeichnungen, Herstellungsweisen und Merkmale. Ist im Rahmen der Spalte 3 die Wärmebehandlung nach der Fermentation ausgeschlossen, sind auch alle alternativen Verfahren zur Keimabtötung ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Verfahren auf Basis der Temperatur als auch auf Basis anderer Parameter.
| Milcherzeugnisgruppe | Standardsorte | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| a) Bezeichnung b) Herstellungsweise | Bezeichnung | Besondere Herstellungsweise und Merkmale | Massenanteil an Fett | |
| I. | a) Sauermilcherzeugnis b) Hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwendung von mesophilen Milchsäure- bakterienkulturen. | 1. Sauermilch (Trink- sauermilch) | 1. Hergestellt aus Milch, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 3,5 |
| 2. Sauermilch dickgelegt (Dickmilch; Setzmilch) | 2. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, ohne Wär- mebehandlung nach der Fermentation. | Mindestens 3,5 | ||
| 3. Fettarme Sauermilch (Fettarme Trinksauer- milch) | 3. Hergestellt aus Milch, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 4. Fettarme Dickmilch (Fettarme Sauermilch dickgelegt; Fettarme Setzmilch) | 4. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, ohne Wär- mebehandlung nach der Fermentation. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 5. Sauermilch entrahmt (Trinksauermilch ent- rahmt; Magermilch sauer) | 5. Hergestellt aus Milch, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation, auch unter Zusatz von reiner But- termilch oder Butter- milch, bei deren Her- stellung dem Butte- rungsgut nur Mager- milch zugesetzt wurde. | Höchstens 0,5 | ||
| 6. Sauermilch entrahmt dickgelegt (Dickmilch entrahmt; Dickmager- milch; Setzmilch ent- rahmt; Saure Setz- magermilch) | 6. Hergestellt aus Milch, dickgelegt, ohne Wär- mebehandlung nach der Fermentation, auch unter Zusatz von reiner Buttermilch oder Buttermilch, bei deren Herstellung dem But- terungsgut nur Mager- milch zugesetzt wurde. | Höchstens 0,5 | ||
| 7. Sahnesauermilch (Saure Sahne, Sauer- rahm) | 7. Hergestellt aus Sahne, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 10,0 | ||
| 8. Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch) | 8. Hergestellt aus Sahne, dickgelegt, ohne Wär- mebehandlung nach der Fermentation. | Mindestens 10,0 | ||
| 9. Crème Fraîche | 9. Hergestellt aus pas- teurisierter Milch oder Sahne unter Verwen- dung von Milchsäure- bakterienkulturen, auch unter Zusatz von Saccharose bis zu 15 % des Enderzeug- nisses, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation; inner- halb von 24 Stunden nach der Herstellung am Ort der Herstellung vorverpackt oder an- derweitig so verpackt oder gelagert, dass die sensorischen Eigen- schaften erhalten bleiben. | Mindestens 30,0 | ||
| 10. Schmand | 10. Hergestellt aus Sahne, mit oder ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 15,0 Höchstens 25,0 | ||
| II. | a) Joghurterzeugnis b) Hergestellt aus Milch, Joghurt oder Sahne, wobei im verzehrfertigen Erzeugnis hierfür spezifische thermo- phile Reifungskulturen, deren Wachstumsoptimum bei über 42 °C liegt, über- wiegen müssen. | 1. Joghurt | 1. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und Lactobacillus bulgari- cus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 3,5 |
| 2. Fettarmer Joghurt | 2. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und Lactobacillus bulgari- cus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 3. Joghurt aus Magermilch | 3. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und Lactobacillus bulgari- cus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Höchstens 0,5 | ||
| 4. Sahnejoghurt | 4. Hergestellt aus Sahne, Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und Lactobacillus bulgari- cus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 10,0 | ||
| 5. Joghurt mild | 5. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und anderen Lactobacillen als Lactobacillus bul- garicus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 3,5 | ||
| 6. Fettarmer Joghurt mild | 6. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und anderen Lactobacillen als Lactobacillus bul- garicus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 7. Joghurt mild aus Magermilch | 7. Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und anderen Lactobacillen als Lactobacillus bul- garicus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Höchstens 0,5 | ||
| 8. Sahnejoghurt mild | 8. Hergestellt aus Sahne, Reifungskulturen überwiegend beste- hend aus Streptococ- cus thermophilus und anderen Lactobacillen als Lactobacillus bul- garicus, ohne Wärme- behandlung nach der Fermentation. | Mindestens 10,0 | ||
| 9. Trinkjoghurt | 9. Im verzehrfertigen Erzeugnis muss die Trockenmasse zwi- schen 10 und 20 % liegen. | Höchstens 5,0 | ||
| 10. Ayran | 10. Hergestellt aus Milch oder Joghurterzeug- nissen der Standard- sorten 1 bis 3 sowie 5 bis 7 unter Zugabe von Salz, wobei im verzehrfertigen Er- zeugnis der Eiweiß- gehalt oberhalb von 1,6 % und der Salz- gehalt unterhalb von 1,1 % liegen müssen. | - | ||
| III. | a) Kefirerzeugnis b) Hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwen- dung von spezifischen Kefir- knöllchen oder einer von diesen abgeleiteten Kultur. | 1. Kefir | 1. Hergestellt aus Milch, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder einer aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristi- schen Mikroorganis- men des Kefirknöll- chens enthalten muss. Der Massenanteil an Ethanol im verzehrfer- tigen Erzeugnis muss bei mindestens 0,05 liegen. Die Bildung von Kohlendioxid muss möglich sein. Eine Wärmebehandlung nach der Fermentation ist untersagt. | Mindestens 3,5 |
| 2. Fettarmer Kefir | 2. Hergestellt aus Milch, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder einer aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristi- schen Mikroorganis- men des Kefirknöll- chens enthalten muss. Der Massenanteil an Ethanol im verzehrfer- tigen Erzeugnis muss bei mindestens 0,05 liegen. Die Bildung von Kohlendioxid muss möglich sein. Eine Wärmebehandlung nach der Fermentation ist untersagt. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 3. Kefir aus Magermilch | 3. Hergestellt aus Milch, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder einer aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristi- schen Mikroorganis- men des Kefirknöll- chens enthalten muss. Der Massenanteil an Ethanol im verzehrfer- tigen Erzeugnis muss bei mindestens 0,05 liegen. Die Bildung von Kohlendioxid muss möglich sein. Eine Wärmebehandlung nach der Fermentation ist untersagt. | Höchstens 0,5 | ||
| 4. Sahnekefir | 4. Hergestellt aus Sahne, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder ei- ner aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristi- schen Mikroorganis- men des Kefirknöll- chens enthalten muss. Der Massenanteil an Ethanol im verzehrfer- tigen Erzeugnis muss bei mindestens 0,05 liegen. Die Bildung von Kohlendioxid muss möglich sein. Eine Wärmebehandlung nach der Fermentation ist untersagt. | Mindestens 10,0 | ||
| 5. Kefir mild | 5. Hergestellt aus Milch, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abge- leiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokok- ken und Lactobacillen, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 3,5 | ||
| 6. Fettarmer Kefir mild | 6. Hergestellt aus Milch, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abge- leiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokok- ken und Lactobacillen, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 1,5 Höchstens 1,8 | ||
| 7. Kefir mild aus Magermilch | 7. Hergestellt aus Milch, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abge- leiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokok- ken und Lactobacillen, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Höchstens 0,5 | ||
| 8. Sahnekefir mild | 8. Hergestellt aus Sahne, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abge- leiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokok- ken und Lactobacillen, ohne Wärmebehand- lung nach der Fer- mentation. | Mindestens 10,0 | ||
| IV. | a) Buttermilcherzeugnis b) Ein bei der Verbutterung von Milch oder Sahne sowie der unmittelbaren Herstellung von Milchfetterzeugnissen der Gruppe X aus Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis, auch sauer oder nachträglich mit Milchsäure- bakterienkulturen gesäuert. | 1. Buttermilch | 1. Hergestellt ohne Wär- mebehanlung nach der Fermentation. Der Zusatz von Wasser während der Butterung darf nicht mehr als 10 % des anfallenden Enderzeugnisses und der Zusatz von Ma- germilch bei der But- terung darf nicht mehr als 15 % des anfallen- den Enderzeugnisses ausmachen. Die Ein- stellung der Milch- bestandteile ist auf den Zusatz von Was- ser und Magermilch in zuvor benannten Grenzen sowie auf den Entzug von Was- ser beschränkt. | Höchstens 1,0 |
| 2. Reine Buttermilch | 2. Die Einstellung der Milchbestandteile ist auf den Entzug von Wasser beschränkt. | Höchstens 1,0 | ||
| V. | a) Sahneerzeugnis b) Hergestellt aus Milch durch Einstellung des Fettgehaltes auf mindestens 10 % Fett. | 1. Sahne (Kaffeesahne) | 1. Eine Erhöhung des Eiweißgehaltes durch den Zusatz von Eiweiß ist ausgeschlossen. | Mindestens 10,0 |
| 2. Schlagsahne | 2. Die Schlagfähigkeit des Produktes ist sicherzustellen. Eine Erhöhung des Eiweiß- gehaltes durch den Zusatz von Eiweiß ist ausgeschlossen. | Mindestens 30,0 | ||
| VI. | a) Molkenerzeugnis b) Durch vollständigen oder teilweisen Entzug des Eiweißes aus Milch her- gestelltes Erzeugnis und die daraus hergestellten Erzeugnisse. | 1. Süßmolke | 1. Durch Abscheiden des Käsestoffes bei über- wiegender Labein- wirkung gewonnenes Milchserum. | - |
| 2. Sauermolke | 2. Durch Abscheiden des Käsestoffes bei über- wiegender Säureein- wirkung gewonnenes Milchserum. | - | ||
| 3. Molkensahne | 3. Bei der Entrahmung von Molke anfallendes Erzeugnis. | Mindestens 10,0 | ||
| VII. | a) Laktoseerzeugnis b) Aus Milch oder Molken- erzeugnissen der Gruppe VI durch Auskristallisieren oder andere Verfahren gewonne- nes Kohlenhydrat, wobei Milchbestandteile nur in den Ausgangserzeugnissen ein- gestellt sein dürfen. | 1. Laktose | 1. Mit einem wasser- freien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/m in der Trockenmasse, was- serfrei oder mit einem Molekül Kristallwasser oder eine Mischung aus beidem. | - |
| 2. Laktose, Arzneibuch- qualität | 2. Die Anforderungen der Monografie 1061 zu Laktose entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Arznei- buches nach § 55 des Arzneimittelgesetzes sind einzuhalten. | - | ||
| 3. Laktose Monohydrat, Arzneibuchqualität | 3. Die Anforderungen der Monografie 0187 zu Laktose Monohydrat entsprechend der je- weils gültigen Fassung des Arzneibuches nach § 55 des Arznei- mittelgesetzes sind einzuhalten. | - | ||
| VIII. | a) Milchmischerzeugnis oder Bezeichnung der jeweils verwendeten Gruppe in Ver- bindung mit der Bezeich- nung des geschmackgeben- den Lebensmittels. Bei mehr als einem geschmack- gebenden Lebensmittel sind alle Bezeichnungen oder ist die Bezeichnung des von der Menge her überwiegen- den Lebensmittels zu ver- wenden. Wird im Falle von Früchten, Gewürzen, Kräutern, Nüssen und in vergleichbaren Fällen ein oder mehr als ein ge- schmackgebendes Lebens- mittel derselben Art ver- wendet, darf stattdessen die Bezeichnung der betreffen- den Art, auch in Form von „mit ...zubereitung" unter Angabe der Art und zusätz- lich mit der Angabe des Anteils der betreffenden Art an dem Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, genutzt werden. b) Hergestellt aus Milch oder einem oder mehreren Milch- erzeugnissen der Gruppen I bis V und XI oder einer Mischung daraus, bei Ge- tränken aus Automaten auch zusätzlich hergestellt aus Milcherzeugnissen der Gruppe XII und der Anlage 6 Gruppe III, unter Zusatz geschmackgebender Le- bensmittel. Zudem können färbende Lebensmittel und Inulin verwendet werden. | 1. Milchmischgetränk oder Vollmilch in Verbindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 1. Hergestellt aus Voll- milch, flüssig. | |
| 2. Milchmischgetränk oder Teilentrahmte (fettarme) Milch in Verbindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 2. Hergestellt aus teil- entrahmter (fettarmer) Milch, flüssig. | |||
| 3. Milchmischgetränk oder Magermilch in Verbindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 3. Hergestellt aus Magermilch, flüssig. | - | ||
| 4. Milchmischgetränk oder Trinkmilch in Verbindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 4. Hergestellt aus einer im Fettgehalt ein- gestellten Milch, flüs- sig. Der Fettgehalt muss von den Num- mern 1 bis 3 abwei- chen. | - | ||
| 5. Bezeichnung der Standardsorte der Gruppen I bis V und XI in Verbindung mit der Bezeichnung des ge- schmackgebenden Lebensmittels | 5. Hergestellt aus einer Standardsorte der Gruppen I bis IV und XI, jeweils ohne Wärmebehandlung nach der Fermenta- tion, oder einer Standardsorte der Gruppe V. Im Falle der Standardsorte Ayran darf der Ayran kein Salz enthalten, falls als geschmackgebendes Lebensmittel Früchte verwendet werden. Im Fall des Gruppen- erzeugnisses Skyr darf | - | ||
| Geschmackgebende und fär- bende Lebensmittel dürfen zusammen 30 % der Füll- menge des Enderzeugnisses nicht überschreiten. Zur Herstellung im Automaten auch ganz oder teilweise getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halberzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Milchreis, Cremes, Soßen, Suppen. | als geschmackgeben- des Lebensmittel ab- weichend von § 3 Ab- satz 1 Nummer 21 Buchstabe a auch Sahne verwendet werden. | | ||
| IX. | a) Molkenmischerzeugnis in Verbindung mit der Bezeich- nung des geschmackgeben- den Lebensmittels. Bei mehr als einem geschmack- gebenden Lebensmittel sind alle Bezeichnungen oder ist die Bezeichnung des von der Menge her überwiegen- den Lebensmittels zu ver- wenden. Wird im Falle von Früchten, Gewürzen, Kräutern, Nüssen und in vergleichbaren Fällen ein oder mehr als ein ge- schmackgebendes Lebens- mittel derselben Art ver- wendet, darf stattdessen die Bezeichnung der betreffen- den Art, auch in Form von „mit ...zubereitung" unter Angabe der Art und zusätz- lich mit der Angabe des An- teils der betreffenden Art an dem Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, genutzt werden. b) Hergestellt aus Molken- erzeugnissen der Gruppe VI, unter Zusatz geschmack- gebender Lebensmittel. Zudem können färbende Lebensmittel verwendet werden. Geschmack- gebende und färbende Lebensmittel dürfen zusam- men 30 % der Füllmenge des Enderzeugnisses nicht überschreiten. Im Falle der Einstellung von Milch- bestandteilen muss der Anteil der Molkenerzeug- nisse größer sein als die Summe der anderen Anteile. Zur Herstellung in Auto- maten auch ganz oder teilweise getrocknet. | 1. Süßmolke in Ver- bindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 1. Hergestellt aus Molke. | - |
| 2. Sauermolke in Ver- bindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 2. Hergestellt aus Sauermolke. | - | ||
| 3. Molkensahne in Verbindung mit der Bezeichnung des geschmackgebenden Lebensmittels | 3. Hergestellt aus Molkensahne. | - | ||
| X. | a) Milchfetterzeugnis b) Hergestellt aus Milch oder Sahne. Die Einstellung der Milchbestandteile darf durch den Entzug von Buttermilch, Butter oder Wasser, jeweils ausschließlich oder kom- biniert, sowie die Einstellung der fettfreien Trockenmasse erfolgen. Flüssig oder teil- kristallisiert, auch unter Verwendung von Inertgas, auch durch Auftrennen in unterschiedliche Erwei- chungs- und Erstarrungs- bereiche, Fettgehalt mehr als 90 %. | 1. Butterreinfett (wasserfreies Butter- fett, wasserfreies Milchfett, Butter- schmalz) | 1. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,35 %, bei Herstellung aus Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure berechnet), Wasser- gehalt höchstens 0,1 %, ohne Auftren- nen in unterschied- liche Erweichungs- bereiche. | Mindestens 99,8 |
| 2. Butterfett (Butteröl) | 2. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,35 %, bei Herstellung aus Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure berechnet), Wasser- gehalt höchstens 0,1 %, ohne Auftren- nen in unterschied- liche Erweichungs- bereiche, wobei der Höchstgehalt an freien Fettsäuren wie folgt berechnet ist: 0,5 % (als Ölsäure berech- net), Peroxidhöchst- wert: 0,5 mEqu O2/kg Fett, Wassergehalt höchstens 0,2 %. | Mindestens 96,0 | ||
| 3. Butterfett fraktioniert | 3. Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,35 %, bei Herstellung aus Sauerrahmbutter 0,45 % (als Ölsäure berechnet), Wasser- gehalt höchstens 0,1 %, ohne Auftren- nen in unterschied- liche Erweichungs- bereiche und mittels Kristallisation fraktio- niert. | Mindestens 99,8 | ||
| XI. | a) Skyr b) Hergestellt aus Magermilch, dickgelegt und mit einem Ei- weißgehalt von mindestens 8 % im Endprodukt, auch unter Zugabe von Mager- milchjoghurt oder Mager- milchjoghurt mild gemäß Gruppe II Nummer 3 und 7. Die Dicklegung kann mit Lab, Labaustauschstoffen oder Milchsäurebakterien oder einer Mischung daraus erfolgen. | 1. Skyr auf Frischkäse- basis | 1. Hergestellt aus Magermilch. Die Dick- legung darf nur mit Lab, Labaustausch- stoffen, Milchsäure- bakterien oder einer Mischung daraus er- folgen. | Höchstens 0,5 |
| 2. Skyr auf Joghurtbasis | 2. Hergestellt aus Magermilch. Die Dick- legung darf nur mit Milchsäurebakterien erfolgen. | Höchstens 0,5 | ||
| XII. | a) Sonstiges Milcherzeugnis in Pulverform, mit Ausnahme der Trockenmilch. Erfolgt die Herstellung ausschließlich auf der Basis von Molken- erzeugnissen der Gruppe VI, darf stattdessen die Be- zeichnung „Molkenerzeugnis in Pulverform" oder „Mol- kenpulvererzeugnis" ver- wendet werden. Beträgt der Eiweißgehalt mindestens 65 Massenanteile bezogen auf die fettfreie Trocken- masse, darf stattdessen die Bezeichnung „Milcheiweiß- erzeugnis in Pulverform" oder „Milcheiweißpulver- erzeugnis" verwendet werden. b) Hergestellt aus Milch oder Milcherzeugnissen, getrock- net durch weitgehenden Entzug des Wassers, mit einem Wassergehalt von höchstens 5 % im End- erzeugnis. Bei einer Ein- stellung der Milchbestand- teile ist die Verwendung von Laktoseerzeugnissen bis zu 32 % des Enderzeugnisses zulässig. Bei der Einstellung des Eiweißgehaltes der ver- wendeten Milch muss der Eiweißgehalt mindestens 34 Massenanteile bezogen auf die fettfreie Trocken- masse betragen. | 1. Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnejoghurtpulver) | 1. Hergestellt aus Sahnejoghurt. | Mindestens 42,0 |
| 2. Kefirpulver mit hohem Fettgehalt (Sahne- kefirpulver) | 2. Hergestellt aus Sahnekefir. | Mindestens 42,0 | ||
| 3. Joghurtpulver | 3. Hergestellt aus Joghurt. | Mindestens 26,0 | ||
| 4. Kefirpulver | 4. Hergestellt aus Kefir. | Mindestens 26,0 | ||
| 5. Teilentrahmtes Joghurtpulver | 5. Hergestellt aus fettarmem Joghurt. | Mindestens 1,5 Höchstens 26,0 | ||
| 6. Teilentrahmtes Kefirpulver | 6. Hergestellt aus fettarmem Kefir. | Mindestens 1,5 Höchstens 26,0 | ||
| 7. Magermilchjoghurt- pulver | 7. Hergestellt aus Magermilchjoghurt. | Höchstens 1,5 | ||
| 8. Magermilchkefirpulver | 8. Hergestellt aus Magermilchkefir. | Höchstens 1,5 | ||
| 9. Buttermilchpulver | 9. Hergestellt aus Butter- milcherzeugnissen ohne Verwendung von Laktoseerzeugnissen, Wassergehalt höchs- tens 7 %. | Höchstens 15,0 | ||
| 10. Süßmolkenpulver | 10. Hergestellt aus Süß- molke durch weit- gehenden Entzug des Wassers; Eiweißgehalt mindestens 10 %, Laktosegehalt mindes- tens 70 %. | - | ||
| 11. Süßmolkenpulver, teilentzuckert | 11. Hergestellt aus Süß- molke durch weit- gehenden Entzug des Wassers und teilwei- sen Entzug der Lak- tose, mit einem gerin- geren Laktosegehalt. | - | ||
| 12. Sauermolkenpulver | 12. Hergestellt aus Sauer- molke oder nach- gesäuerter Süßmolke durch weitgehenden Entzug des Wassers; Eiweißgehalt mindes- tens 7 %, Wasser- gehalt höchstens 6 %, Laktosegehalt mindes- tens 60 %. | - | ||
| 13. Sauermolkenpulver, teilentzuckert | 13. Hergestellt aus Sauer- molke oder nach- gesäuerter Süßmolke durch weitgehenden Entzug des Wassers und teilweisen Entzug der Laktose, mit einem geringeren Laktose- gehalt. | - | ||
| 14. Entmineralisiertes Molkenpulver | 14. Hergestellt aus weit- gehend entminerali- sierter Süß- oder Sauermolke; Asche- gehalt höchstens 2,5 %, Wassergehalt höchstens 6 %. | - | ||
| 15. Eiweißangereichertes Molkenpulver (Mol- kenproteinkonzentrat) | 15. Hergestellt aus Süß- oder Sauermolke durch weitgehenden Entzug von Wasser, nach Verfahren, die das Molkeneiweiß an- reichern; Eiweißgehalt mindestens 20 %, Wassergehalt höchs- tens 8 %. | - | ||
| 16. Milcheiweißpulver | 16. Hergestellt aus Ma- germilch nach Verfah- ren, die das Milch- eiweiß in seiner Ge- samtheit weitgehend von den übrigen Be- standteilen trennen; Eiweißgehalt mindes- tens 70 %, Wasser- gehalt höchstens 6 %, Aschegehalt höchs- tens 7 %, Laktose- gehalt höchstens 15 %. | Höchstens 1,5 | ||
| 17. Wasserlösliches Milcheiweißpulver | 17. Hergestellt aus Ma- germilch nach Verfah- ren, die das Milch- eiweiß in seiner Ge- samtheit weitgehend von den übrigen Be- standteilen trennen; Eiweißgehalt mindes- tens 70 %, Wasser- gehalt höchstens 6 %, Aschegehalt höchs- tens 7 %, Laktose- gehalt höchstens 15 %, in Wasser löslich. | Höchstens 1,5 | ||
| 18. Molkeneiweißpulver | 18. Hergestellt aus Süß- oder Sauermolke nach Verfahren, die das Molkeneiweiß anrei- chern; Eiweißgehalt mindestens 70 %, Wassergehalt höchs- tens 7 %, Aschegehalt höchstens 8 %, Lakto- segehalt höchstens 15 %. | - | ||
| 19. Milchpermeatpulver | 19. Hergestellt aus Milch- permeat mit einem Laktoseanteil von min- destens 76 %. | Höchstens 1,5 | ||
| 20. Molkenpermeatpulver | 20. Hergestellt aus Mol- kenpermeat mit einem Laktoseanteil von min- destens 76 %. | Höchstens 1,5 | ||
Zitierungen von Anlage 8 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen ... der Herstellung des Milcherzeugnisses verändert werden, sofern dem nicht Anforderungen der Anlage 8 und des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ...
§ 50 MilchPQV Weitere verwendbare Lebensmittel und Stoffe
... Bei der Herstellung der in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse darf Laktase verwendet werden. (2) Bei der Herstellung ...
§ 52 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... Milcherzeugnis der Anlage 8 ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Angabe ... Milcherzeugnisgruppe zu kennzeichnen. Sofern ein Milcherzeugnis einer der in der Anlage 8 festgelegten Standardsorten entspricht, kann es anstelle der Angabe der Milcherzeugnisgruppe oder ...
§ 53 MilchPQV Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
... ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden, ist dieses vom ... zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 kann der Lebensmittelunternehmer ein in der Anlage 8 bezeichnetes Milcherzeugnis nach Maßgabe des § 57 ...
§ 54 MilchPQV Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
... In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „ ... % ...
§ 59 MilchPQV Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" (vom 14.06.2026)
... bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig. (4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei ...
Zitat in folgenden Normen
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 14.06.2026)
... g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung , h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, 2026 I Nr. 265
Artikel 4 MilchPQVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... g) weitere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne der Anlage 8 der Milchproduktqualitätsverordnung , h) sonstige Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer ...
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