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§ 53 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 53 Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet



(1) 1Für die Unternehmensgruppe ist der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 34)


Der effektive Steuersatz ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 2Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern ist die Summe aller Beträge der angepassten erfassten Steuern aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten. 3Mindeststeuer-Gesamtgewinn ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten.

(2) Für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 ist eine staatenlose Geschäftseinheit so zu behandeln, als wäre sie in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie die einzige Geschäftseinheit ist.

(3) Die Beträge der angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste von Investmenteinheiten sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 auszunehmen.

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Zitierungen von § 53 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 MinStG Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags (vom 24.12.2025)
... entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz nach § 53 Absatz 1 . Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem ...
§ 55 MinStG Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten (vom 24.12.2025)
... Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag (vom 24.12.2025)
... Steuererhöhungsbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53 , 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und ...
§ 71 MinStG Zulässige Ausschüttungssysteme
...  1. Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den nach § 53 Absatz 1 Satz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr ... beziehen. Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... Abweichend von § 53 und vorbehaltlich des § 73 oder des § 74 wird der effektive Steuersatz einer ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen (vom 24.12.2025)
... der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach den vereinfachten Berechnungen entsprechend § 53 Absatz 1 ermittelte effektive Steuersatz entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz ...
§ 88 MinStG Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung (vom 24.12.2025)
... effektive Steuersatz für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten entspricht dem nach § 53 Absatz 1 ermittelten effektiven Steuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf ... nach Absatz 4. Wenn die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt ... gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit. (4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend ...
§ 91 MinStG Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten
... Tätigkeiten ausgeübt werden. Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt ... c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend ...