Tools:
Update via:
§ 53ce - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 53ce Kapitalausstattung
(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten:
- 1.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 10 Millionen Euro;
- 2.
- CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume, im Fall einer neu zugelassenen CRD-Drittstaatenzweigstelle nach den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl, mindestens jedoch 5 Millionen Euro.
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden Instrumente vorzuhalten:
- 1.
- Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
- 2.
- Schuldverschreibungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Zentralbanken oder
- 3.
- jedes andere Instrument, das der Zweigstelle uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung steht.
(3) 1Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. 2Die Instrumente müssen für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 53ce KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53ce KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53ce KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53co KWG Aufsichtsmaßnahmen (vom 01.04.2026)
... insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen 1. eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ce Kapitalausstattung § 53cf Liquiditätsanforderungen § 53cg ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... (4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung. § 53ce Kapitalausstattung (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine ... insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen 1. eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53ce_KWG.htm
