(1)
1Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,
- 1.
- die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und
- 2.
- für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte und insbesondere ihre Websites zu nutzen.
2Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der
Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.
(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusammenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß
§ 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der
Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54 , 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § ...
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 23 WpIPrüfbV Offenlegungsanforderungen ... zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut ... ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt ...