(1)
1Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach
§ 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach
§ 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden Gruppen so vorzunehmen, als ob es sich bei dieser Gruppe um eine separate Unternehmensgruppe handeln würde.
2Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Gruppen sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Mindeststeuer-Gesamtgewinns nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht Teil einer in Minderheitseigentum stehenden Gruppe ist, hat entsprechend Absatz 1 zu erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.
(3) 1Eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit ist jede Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung in Höhe von 30 Prozent oder weniger hält. 2Eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft ist jede in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die mittelbar oder unmittelbar eine Kontrollbeteiligung an anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten hält, wenn nicht eine andere in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine mittelbare oder unmittelbare Kontrollbeteiligung an der erstgenannten Geschäftseinheit hält. 3Eine in Minderheitseigentum stehende Gruppe ist eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft mit allen im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Kontrollbeteiligung hält.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353