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Änderung § 55 SVG vom 01.01.2026
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| § 55 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 55 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben | |
| (Text alte Fassung) 1 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. 3 § 10 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. 3 § 10 gilt entsprechend. |
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