Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 SVG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 55 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben


(Text alte Fassung)

1 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. 3 § 10 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. 3 § 10 gilt entsprechend.


Anzeige