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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 56 Bewertung der Klausuren



(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.

(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.

(3) 1Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. 2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. 3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. 4Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.

(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission.

(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.