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PflFAssAPrV
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§ 56
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
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§ 56 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen nach § 26 des Pflegefachassistenzgesetzes
Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung
§ 55
←
→
§ 57
§ 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung findet in Einrichtungen nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
§ 55
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