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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 6 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 6 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- 1.
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- 2.
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- 3.
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(2) 1Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. 2Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. 3Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1.
(3) 1Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. 2Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.
(4) 1Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. 2Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet werden.
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Zitierungen von § 6 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflFAssG Dauer und Struktur der Ausbildung
... erlassen. (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden ...
§ 7 PflFAssG Träger der praktischen Ausbildung
... (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ...
§ 11 PflFAssG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
... dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der ... eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 , wenn der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei ... dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der ... eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei ...
§ 13 PflFAssG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
... und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, ... nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden. Von der Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 ...
§ 15 PflFAssG Pflichten der Auszubildenden
... zu führen, 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant". ... sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes . (15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre ... Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ...
§ 13 PflAFinV Einzahlungen in den Ausgleichsfonds (vom 01.01.2026)
... beginnt. (1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach ...
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2026)
... der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes , 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant". ... sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes . (15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre ... Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird ... „(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach ... der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie ...
Artikel 10 PflFAssGEG Änderung des DRK-Gesetzes
... Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger ... auszubildenden Person beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der ...
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