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§ 57 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 57 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.
(2) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. 2Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) 1Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie
- 1.
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
- 2.
- nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,
- 3.
- eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- 4.
- Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und
- 5.
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.
(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.
(5) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. 2Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 3Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
(6) 1Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Zitierungen von § 57 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 AwSV Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
... die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ...
§ 58 AwSV Bestellung von Fachprüfern
... sie tätig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen 1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grundsätze der ... werden, gebunden sind und 2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, unterworfen ...
§ 59 AwSV Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
... wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft 1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt, 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde ...
§ 73 AwSV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...
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