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Kapitel 4 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe

§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen



(1) 1Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Anerkannte Sachverständigenorganisationen sind berechtigt,

1.
Sachverständige zu bestellen, die

a)
Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und

b)
Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie

2.
Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.

(2) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. 2Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) 1Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

1.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,

2.
nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,

3.
eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,

4.
Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,

5.
ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,

6.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und

7.
erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

2Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. 3Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. 4Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. 5In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) 1Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 2Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) 1Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(7) 1Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. 2Absatz 3 bleibt unberührt.


§ 53 Bestellung von Sachverständigen



(1) 1Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

2.
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,

3.
körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,

4.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

5.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und

6.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.

2Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. 3Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,

2.
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,

3.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

4.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

5.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) 1Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

2.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

3.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder

4.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

2Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

1.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,

2.
Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,

3.
wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,

4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder

5.
wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. 2Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 3Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. 4Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.


§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen



(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation

1.
eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,

2.
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,

3.
Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder

4.
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.

(2) 1Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. 2Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorganisation für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) 1Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn

1.
sie aufgehoben wird,

2.
der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder

3.
die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

2Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.


§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen



Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,

1.
die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn

a)
die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

b)
der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder

c)
die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,

2.
die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,

3.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,

4.
die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,

5.
an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,

6.
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:

a)
Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,

b)
eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie

c)
die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,

7.
der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,

8.
sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,

9.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und

10.
der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.


§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen



(1) 1Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. 2Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.


§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften



(1) 1Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.

(2) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. 2Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) 1Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie

1.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,

2.
nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,

3.
eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,

4.
Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und

5.
ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.

2Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.

(5) 1Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. 2Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 3Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) 1Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.


§ 58 Bestellung von Fachprüfern



(1) 1Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

2.
hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen der Zertifizierung oder der Überwachung und anderen Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,

3.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,

4.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und

5.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte- und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.

2Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 3Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. 4Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 5Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. 6Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 7Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) 1Von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. 2Dies gilt nicht für die technische Leitung.

(3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann mit einer anderen Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisation vereinbaren, dass Personen, die von der anderen Organisation für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen

1.
an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grundsätze der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, gebunden sind und

2.
dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, unterworfen sind.


§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern



(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

1.
eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,

2.
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder

3.
Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) 1Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. 2Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) 1Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

1.
sie aufgehoben wird,

2.
der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder

3.
die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

2Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.


§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern



(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,

1.
die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn

a)
die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

b)
der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder

c)
die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,

2.
die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,

3.
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,

4.
der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,

5.
sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,

6.
mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,

7.
an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,

8.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und

9.
der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.


§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften



(1) 1Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbetriebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,

2.
die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,

3.
der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

2Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.

(3) 1Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. 2Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.

(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn dieser

1.
wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat,

2.
die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt oder

3.
die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.


§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben



(1) 1Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. 2Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. 3Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) 1Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,

2.
eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit

a)
erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,

b)
mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und

c)
ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,

3.
nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und

4.
Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

2Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:

1.
Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,

2.
Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,

3.
maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und

4.
Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) 1Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. 2Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Fachbetriebs,

2.
Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,

3.
eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie

4.
die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.


§ 63 Pflichten der Fachbetriebe



(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.


§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft



1Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2Gegenüber der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. 3Der Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.