(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. 2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. 3Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. 4Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) 1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. 2Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
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neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58 " durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die ... Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ... a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „ § 58 " die Angabe „oder § 59" eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im ... b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 57 oder § 58 " durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ... die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229