§ 58 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 58 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags


§ 58 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:

 
5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.

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Zitierungen von § 58 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinStG Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
... er sich auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. ...
§ 54 MinStG Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags (vom 24.12.2025)
... für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58 . Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag (vom 24.12.2025)
... für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des ...
§ 62 MinStG Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
... Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der ... Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58 2023 10 2024 9,8 ... (2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der ... Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58 2023 8,0 2024 7,8 ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den substanzbasierten Freibetrag ( §§ 58 bis 62) der Investmenteinheit übersteigt. Der Ergänzungssteuersatz einer ... (3) Der substanzbasierte Freibetrag für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten ... für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten gemäß § 59 und Vermögenswerte ...
§ 77 MinStG Wahlrechte (vom 24.12.2025)
... der in § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1, § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein Geschäftsjahr. ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen (vom 24.12.2025)
... Mindeststeuer-Gewinn ist gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag nach den §§ 58 bis 62 (Routinegewinn-Test); 2. im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen nach den ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... Ergänzungssteuer: 1. keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als die §§ 58 und 62 vorsieht, 2. keine oder eine geringere Wesentlichkeitsgrenze als § 56 ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour) (vom 24.12.2025)
... Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag ( §§ 58 bis 62) ist (CbCR-Routinegewinn-Test). Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Angabe „für ihre Geschäftseinheiten" und nach der Angabe „Freibetrag ( §§ 58 bis 62) ist" die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)" eingefügt.  ...


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