(1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen.
(2) 1Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
- 1.
- Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu erhöhen, zum Beispiel durch Förderung der gemeinsamen Verwendung oder Verbreitung standardisierter wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, Organisation und Koordination für Rücknahme, Rekonditionierung und Abfüllung,
- 2.
- Investitionen in Anlagen und Entwicklungen zur Reduktion des Materialeinsatzes für wiederverwendbare Verpackungen,
- 3.
- Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und
- 4.
- Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis.
2Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen.
3Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.
(3) 1Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.