(1) Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen durchzuführen.
(2) 1Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
- 1.
- Maßnahmen, die darauf abzielen, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu erhöhen, zum Beispiel durch Förderung der gemeinsamen Verwendung oder Verbreitung standardisierter wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, Organisation und Koordination für Rücknahme, Rekonditionierung und Abfüllung,
- 2.
- Investitionen in Anlagen und Entwicklungen zur Reduktion des Materialeinsatzes für wiederverwendbare Verpackungen,
- 3.
- Aufklärungsmaßnahmen über Verpackungsabfallvermeidung durch Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und
- 4.
- Maßnahmen zur Förderung der kostengünstigen oder kostenlosen Abgabe von Leitungswasser durch gastronomische Betriebe in einem wiederverwendbaren oder vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis.
2Maßnahmen nach Absatz 1 können in Form von Investitionen in Prozesse und sonstige Maßnahmen, die der Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen durch Wiederverwendung und Wiederbefüllung dienen, oder durch die Förderung von Maßnahmen Dritter, die diesem Zweck dienen, erfolgen.
3Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen koordinieren oder gemeinschaftlich erfüllen.
(3) 1Die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen sind von den in Absatz 1 genannten Verpflichteten bis zum 31. März eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(1) 1Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, sind verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. 2Diese Pflicht bezieht sich auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. 3Die Endvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
(2) 1Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. 2Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.
(3) Abweichend von
§ 39 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Endvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie im Bundesgebiet bereitgestellt haben.
(1)
1Endvertreiber nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen.
2Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
3§ 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
1Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Endvertreiber die Pflicht nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen.
2§ 60 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Endvertreiber haften gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden, die aus der Befüllung wiederverwendbarer Behältnisse von Endabnehmern nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) 1Endvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Ware in von Endabnehmern zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen, hinzuweisen. 2Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.