§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
(1) 1Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.
(2)
1Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend.
2Über Anträge nach
§ 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
3Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.
(4) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 3Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.
Frühere Fassungen von § 59a RVG
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interne Verweise§ 60 RVG Übergangsvorschrift (vom 30.12.2020) ... für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a ). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen. g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung ... g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden § 59b Bekanntmachung von ... b) Satz 4 wird aufgehoben. 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch ... 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden (1) Für den durch die ... Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof." 32. Der bisherige § 59a wird § 59b. 33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden". b) Nach der Angabe zu ... Justizbehörden". b) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe zu § 59a gestrichen. 2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
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