§ 5 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 5 Inspektionsbehörden


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Landesregierungen haben für den Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständige Inspektionsbehörden gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu benennen.

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Zitierungen von § 5 AusgStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusgStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AusgStG Mitwirkung der Zolldienststellen
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5 zuständigen Behörden mitteilen sowie 3. in den Fällen der Nummer 2 ... Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5 zuständigen Behörden vorgeführt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz ... die Zolldienststellen die Waren sicher. (3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die ...


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