- 1.
- die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, und
- 2.
- die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 bescheinigt wird.