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§ 5 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
§ 5 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
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