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§ 6 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungstermine und Prüfungsort



(1) 1Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. 2Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 3Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) 1Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. 2Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.



 

Zitierungen von § 6 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BMVgVFAPrV Wiederholung der Abschlussprüfung
... Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt ...