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§ 5 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 5 Berechnung der Sitzverteilung



(1) 1Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. 2Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.

(2) 1Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. 2Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. 3Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) 1Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. 2Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.





 

Frühere Fassungen von § 5 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWahlG Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (vom 14.03.2024)
... deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt. 3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der ...
§ 4 BWahlG Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien (vom 14.06.2023)
... der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei 1. die ... Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung). (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Artikel 1 25. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Grundsätze der Verteilung der ... „§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien § 5 Berechnung der Sitzverteilung § 6 Vergabe der Sitze an Bewerber".  ... a) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie wird entsprechend § 5 ermittelt." b) In Nummer 3 wird die Angabe ... die Angabe „15" ersetzt. 4. Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Grundsätze der Verteilung der ... der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei 1. die Zweitstimmen ... Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung). (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, ... erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl. § 5 Berechnung der Sitzverteilung (1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5 ) abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ... Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5 ) abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge ...