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§ 5 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Folge- und Auffrischimpfungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorgesehen sind.

(2) 1Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen ist möglichst auszuschöpfen. 2Am 8. März 2021 bereits vereinbarte oder noch in Vereinbarung befindliche Termine für die Zweitimpfung bleiben davon unberührt. 3Letzteres gilt auch für Termine, die bis zur technischen Umstellung der Terminvergabesysteme vereinbart werden.

(3) 1Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden. 2Das Ziel der Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, ist im Hinblick auf den Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, angemessen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung V. v. 29. April 2021 BAnz AT 30.04.2021 V5 m.W.v. 1. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 5 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5

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Zitierungen von § 5 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5
Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV
... sind," die Wörter „oder an Hochschulen" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...


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